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   KG, 19.08.2015 - 1 W 765/15   

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https://dejure.org/2015,25053
KG, 19.08.2015 - 1 W 765/15 (https://dejure.org/2015,25053)
KG, Entscheidung vom 19.08.2015 - 1 W 765/15 (https://dejure.org/2015,25053)
KG, Entscheidung vom 19. August 2015 - 1 W 765/15 (https://dejure.org/2015,25053)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 29 GBO, § 93 BGB, § 94 Abs 1 BGB, § 94 Abs 2 BGB, § 95 Abs 1 BGB
    Begründung von Wohnungseigentum: Erforderlichkeit der Zustimmung des Nachbareigentümers bei teilweisem Überbau auf das Nachbargrundstück aufgrund einer nach der Gebäudeerrichtung durchgeführten Grundstücksteilung

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 93, 94, 95, 912, 946
    Begründung von Wohnungseigentum ohne Zustimmung des Nachbareigentümers an einem auf das Nachbargrundstück hinüberragenden Gebäude (Überbau)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GBO § 29; BGB §§ 93, 94 Abs. 1, § 912
    Keine Zustimmung des Nachbareigentümers zur Begründung von Wohnungseigentum bei nachträglichem Überbau eines einheitlichen Gebäudes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung von Wohnungseigentum an einem auf das Nachbargrundstück hinübergebauten Gebäude

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Überbau durch Grundstücksteilung entstanden: Hindernis für Wohnungseigentum?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachträglich entstandener Überbau zum Nachbarn hindert Wohnungseigentum nicht (IMR 2015, 511)

Papierfundstellen

  • FGPrax 2016, 3
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.12.1987 - V ZR 274/86

    Eigentumsverhältnisse an einem aufstehenden Gebäude bei Teilung eines Grundstücks

    Auszug aus KG, 19.08.2015 - 1 W 765/15
    Das Gebäude steht, sofern es sich um eine natürlich-wirtschaftliche Einheit handelt (BGHZ 102, 311), insgesamt dem Eigentümer des Stammgrundstücks zu, von dem aus übergebaut wurde.

    Bei einem unentschuldigten Überbau wird das Eigentum an dem Gebäude auf der Grenzlinie des Grundstücks real geteilt (BGHZ 62, 141; 102, 311).

    Entsteht ein Überbau nachträglich dadurch, dass ein bebautes Grundstück geteilt wird und die neue Grenze durch das bereits errichtete Gebäude verläuft, ist entsprechend den zu § 912 BGB entwickelten Grundsätzen und dem Zweckgedanken der Überbauvorschriften, wirtschaftliche Werte möglichst zu erhalten, ebenfalls dem in § 93 BGB zum Ausdruck gekommenen Gesichtspunkt der natürlich-wirtschaftlichen Einheit von Gebäuden der Vorzug vor der Zuordnung nach der Grundstücksabgrenzung (§ 94 Abs. 1 BGB) zu geben (BGHZ 64, 333; 102, 311).

    Dem Bestreben des Gesetzes nach Offenkundigkeit sachenrechtlicher Verhältnisse entspricht es aber, das Eigentum an dem ganzen Gebäude jedenfalls dann, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil des Gebäudes auf einem der Grundstücke befindet, an das Eigentum an diesem Grundstück zu binden (BGHZ 64, 333; 102, 311; 111, 298).

  • BGH, 23.02.1990 - V ZR 231/88

    Rechtsfolgen des Eigengrenzüberbaus

    Auszug aus KG, 19.08.2015 - 1 W 765/15
    Bei einem entschuldigten Überbau ergibt sich als mittelbare Folge aus § 912 BGB, dass der übergebaute Gebäudeteil nicht der Grundregel des § 94 Abs. 1 BGB unterliegt, sondern bloßer Scheinbestandteil entsprechend § 95 Abs. 1 S. 2 BGB bleibt (BGHZ 110, 298).

    Für die Frage, welches der beiden betroffenen Grundstücke das Stammgrundstück ist, kommt es jedoch nicht auf den handwerklichen Bauablauf und die Größe oder Wichtigkeit des übergebauten Gebäudeteils, sondern allein auf die Absichten und wirtschaftlichen Interessen des Erbauers an (BGHZ 62, 141; 110, 298).

    Hinsichtlich der Frage der Bestimmung des Stammgrundstücks kommt es ebenfalls auf die Absichten des Erbauers an, jedoch können diese aus den objektiven Gegebenheiten erschlossen werden, wenn sich der Erbauer nicht anders geäußert hat (BGHZ 110, 298).

  • BGH, 20.06.1975 - V ZR 206/74

    Anwendbarkeit der Grundsätze über den sog. Eigengrenzüberbau

    Auszug aus KG, 19.08.2015 - 1 W 765/15
    Überschreitet ein Eigentümer zweier Grundstücke mit dem Bau auf einem derselben die Grenze zu dem anderen (Eigengrenzüberbau) und gelangen die Grundstücke in der Folge in das Eigentum verschiedener Personen, so finden hinsichtlich der Eigentumszuordnung die Überbauregeln der §§ 912 ff BGB sinngemäß Anwendung (BGHZ 64, 333; 102; 311; 110, 298).

    Entsteht ein Überbau nachträglich dadurch, dass ein bebautes Grundstück geteilt wird und die neue Grenze durch das bereits errichtete Gebäude verläuft, ist entsprechend den zu § 912 BGB entwickelten Grundsätzen und dem Zweckgedanken der Überbauvorschriften, wirtschaftliche Werte möglichst zu erhalten, ebenfalls dem in § 93 BGB zum Ausdruck gekommenen Gesichtspunkt der natürlich-wirtschaftlichen Einheit von Gebäuden der Vorzug vor der Zuordnung nach der Grundstücksabgrenzung (§ 94 Abs. 1 BGB) zu geben (BGHZ 64, 333; 102, 311).

    Dem Bestreben des Gesetzes nach Offenkundigkeit sachenrechtlicher Verhältnisse entspricht es aber, das Eigentum an dem ganzen Gebäude jedenfalls dann, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil des Gebäudes auf einem der Grundstücke befindet, an das Eigentum an diesem Grundstück zu binden (BGHZ 64, 333; 102, 311; 111, 298).

  • BGH, 22.02.1974 - V ZR 103/73

    Eigentumsverhältnisse nach rechtmäßigem Überbau

    Auszug aus KG, 19.08.2015 - 1 W 765/15
    Für die Frage, welches der beiden betroffenen Grundstücke das Stammgrundstück ist, kommt es jedoch nicht auf den handwerklichen Bauablauf und die Größe oder Wichtigkeit des übergebauten Gebäudeteils, sondern allein auf die Absichten und wirtschaftlichen Interessen des Erbauers an (BGHZ 62, 141; 110, 298).

    Diese Grundsätze finden auch auf den berechtigten Überbau Anwendung (BGHZ 62, 141).

    Bei einem unentschuldigten Überbau wird das Eigentum an dem Gebäude auf der Grenzlinie des Grundstücks real geteilt (BGHZ 62, 141; 102, 311).

  • KG, 10.09.2019 - 1 W 127/19

    Grundbucheintragung der Teilung benachbarter Grundstücke durch den Eigentümer in

    Denn im Falle eines solchen Überbaus kollidieren die Regelungen der §§ 94 Abs. 1, 946 BGB - Akzession - mit denen der §§ 93, 94 Abs. 2 BGB - Gebäudeeinheit - (Senat, Beschluss vom 19. August 2015 - 1 W 765/15 - MittBayNot 2016, 145, 146).
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